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Ratgeber

Pflege und Alltagsbegleitung gleichzeitig nutzen: So kombiniert man §36 + §45b

So kombinieren Familien Pflege und Alltagsbegleitung: klare Aufgaben, getrennte Abrechnung und praktische Entlastung im Alltag.

Pflege und Alltagsbegleitung können gleichzeitig genutzt werden, wenn §36-Pflegeleistungen und §45b-Alltagshilfe sauber getrennt bleiben. Seit 2025 stehen 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich bereit; ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich 40 Prozent der Pflegesachleistung für anerkannte Alltagsbegleitung genutzt werden.

Welche Leistung übernimmt Pflege und welche Alltagsbegleitung?

Pflegeleistungen nach §36 betreffen körpernahe und teils medizinische Hilfe. Alltagsbegleitung unterstützt dagegen bei Haushalt, Einkauf, Begleitung, Gesprächen und sozialer Teilhabe. AlHamd Betreuung ist ein §45a-anerkannter Anbieter, kein Pflegedienst. Diese Grenze ist wichtig, damit Familien in NRW keine Leistungen falsch abrechnen.

Bereich§36 Pflege§45b Alltagsbegleitung
KörperpflegeJaNein
Medikamente und WundenJaNein
Haushalt und EinkaufNicht SchwerpunktJa
Begleitung und TeilhabeErgänzendJa
DokumentationPflegeleistungAlltagshilfe

Welche Budgets können parallel relevant sein?

Der Entlastungsbetrag nach §45b beträgt seit 2025 monatlich 131 Euro. Für Alltagsbegleitung ergeben sich mit 40 Prozent Umwandlung aus der Pflegesachleistung diese Orientierungswerte: PG1 = 131 Euro, PG2 = 449 Euro, PG3 = 729 Euro, PG4 = 874 Euro und PG5 = 1.050 Euro. Die Umwandlung gilt ab Pflegegrad 2.

Wie sieht eine sinnvolle Kombination in der Praxis aus?

Eine Person mit Pflegegrad 3 erhält morgens körpernahe Pflege. Nachmittags kommt Alltagsbegleitung für Einkauf, Wäsche, Spaziergang und Gespräche. Die Pflegekraft dokumentiert Pflegeleistungen, AlHamd Betreuung dokumentiert Alltagshilfe. Angehörige sehen dadurch klar, wer wofür zuständig ist und welches Budget genutzt wird.

Wie planen Familien die Kombination Schritt für Schritt?

Die Kombination funktioniert am besten mit einem Wochenplan, der nicht nur Zeiten, sondern Aufgaben trennt. Das ist in Neuss, Düsseldorf, Kaarst und Meerbusch besonders hilfreich, wenn mehrere Angehörige und Anbieter beteiligt sind.

  1. Pflegehandlungen und Alltagsaufgaben getrennt auflisten.
  2. Pflegeanbieter und §45a-Anbieter getrennt beauftragen.
  3. §45b-Budget und mögliche 40-Prozent-Umwandlung prüfen.
  4. Leistungsnachweise getrennt unterschreiben lassen.
  5. Monatlich prüfen, ob Budget offen bleibt.

Welche Fehler sollten Familien vermeiden?

Häufige Fehler sind doppelte Planung, unklare Zuständigkeiten und der Versuch, körpernahe Aufgaben über §45b abzurechnen. Die Details zur Abgrenzung zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Pflege im Vergleich. AlHamd Betreuung übernimmt deshalb bewusst keine Pflegehandlungen. Die klare Rolle als Alltagshilfe schützt betreute Personen, Angehörige und die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Wer hilft bei Sprache, NRW-Anerkennung und Kontakt?

Mehrsprachiges Team (Deutsch, Türkisch, Arabisch, Englisch): Das mehrsprachige Team erklärt die Kombination verständlich und kultursensibel. Kontakt: AlHamd Betreuung, Roonstraße 4, 41464 Neuss, Telefon +49 2131 202 87 22, E-Mail kontakt@alhamd-betreuung.de; Familien im Rhein-Kreis Neuss erhalten die gleiche Prüfung von Aufgaben, Budget und Abrechnung.

Häufig gestellte Fragen

Darf Alltagsbegleitung parallel zu Pflege laufen?

Ja. Pflege und Alltagsbegleitung können parallel genutzt werden, solange Aufgaben, Dokumentation und Abrechnung getrennt bleiben und keine Pflegehandlungen über §45b abgerechnet werden.

Welche Aufgaben übernimmt AlHamd Betreuung dabei?

AlHamd Betreuung übernimmt Haushalt, Einkauf, Begleitung, Gespräche und soziale Teilhabe. Körpernahe Pflege, Medikamentengabe, Injektionen und Wundversorgung werden nicht erbracht.

Verliere ich Pflegegeld durch Alltagsbegleitung?

Der Entlastungsbetrag nach §45b ist ein eigener zweckgebundener Betrag. Auswirkungen anderer Leistungen sollten mit der Pflegekasse geprüft werden, besonders wenn Pflegesachleistungen genutzt werden.

Wie werden §36 und §45b sinnvoll kombiniert?

§36 kann für körpernahe Pflege genutzt werden, §45b für anerkannte Unterstützung im Alltag. Ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich die 40-Prozent-Umwandlung aus der Pflegesachleistung relevant sein.